(Sechster Medienänderungsstaatsvertrag, 6. MÄStV)
Die Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur e. V. (GMK) wurde am 17. Juli 2025 per E-Mail angefragt, anlässlich der Anhörung im Landtag am 25. September 2025 priorisierend zum o. g. Antrag Stellung zu nehmen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die Möglichkeit, zum Entwurf des Sechsten Medienänderungsstaatsvertrags (JMStV-E) Stellung zu nehmen. Der Jugendmedienschutz ist ein zentrales Politikfeld, das maßgeblich über die Teilhabe, Sicherheit und Entwicklungschancen von Kindern und Jugendlichen im digitalen Raum und über ihre Zukunft als mündige Bürger*innen im digitalen Raum entscheidet.
Der vorliegende Entwurf enthält drei für die medienpädagogische Arbeit besonders relevante Aspekte, auf die wir unsere Stellungnahme konzentrieren möchten:
- technische Jugendschutzvorrichtungen auf Betriebssystemebene
- Zusammensetzung der Kommission für Jugendmedienschutz
- Synchronisierung der Altersbewertungen
Darüber hinaus möchten wir auf zentrale Leerstellen (4.) aufmerksam machen, die eine Weiterentwicklung des Entwurfs dringend erfordern.
1. Technische Jugendschutzvorrichtungen auf Betriebssystemebene
Mit der vorgesehenen Einführung jugendschutzrelevanter Funktionen in Betriebssystemen (§ 12 JMStV-E) verfolgt der Entwurf einen innovativen Ansatz. Ziel ist es, den technischen Jugendmedienschutz zu modernisieren und elterliche Steuerungsmöglichkeiten zu stärken. Diese Zielsetzung begrüßen wir ausdrücklich.
Gleichzeitig sehen wir erhebliche Lücken, die die Wirksamkeit und Akzeptanz der Maßnahme gefährden. Weder die technische Umsetzbarkeit noch die juristische Durchsetzbarkeit werden ausreichend berücksichtigt.
Zielgruppe und Wirksamkeit
Die Maßnahme richtet sich vorrangig an Familien mit Kindern, die noch kein eigenes Gerät besitzen. Auf Geräten, die Kindern und Jugendlichen dauerhaft zur Verfügung stehen, existieren jedoch längst verschiedene „Parental-Control“-Apps und differenzierte kindorientierte Einstellungsmöglichkeiten.
Zudem greift der Entwurf zu kurz: Jugendmedienschutz darf nicht allein auf technische Restriktionen setzen, sondern muss gleichermaßen Medienbildung und Medienerziehungskompetenz fördern. Notwendig sind diesbezüglich u. a. die Stärkung elterlicher Medienerziehung, die Vermittlung von Medienkompetenzen sowie die Sensibilisierung für Chancen und Risiken digitaler Mediennutzung. Ebenso müssen Diensteanbieter stärker verpflichtet werden, ihre Angebote kindgerecht zu gestalten – etwa durch den Verzicht auf manipulative Designs oder durch die Integration von Nutzungspausen.
Risiko der Ausgrenzung
Darüber hinaus stellt sich die Frage, für wen diese Maßnahme tatsächlich wirksam und nützlich ist – und welche Folgen entstehen, zum Beispiel, dass Kinder und Jugendliche durch technische Verfahren ausgeschlossen werden und ihr Teilhaberecht eingeschränkt wird.
Pädagogische Einbettung
Der Entwurf entwickelt den JMStV zu einem Staatsvertrag für technischen Jugendmedienschutz weiter. Wir betonen: Jugendmedienschutz ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die nicht losgelöst von pädagogischen Ansätzen betrachtet werden darf. Technische Maßnahmen können nur dann erfolgreich sein, wenn sie mit medienpädagogischer Begleitung verbunden werden.
2. Zusammensetzung der Kommission für Jugendmedienschutz
Besondere Bedeutung kommt der Kommission für Jugendmedienschutz zu. Um die Interessen von Kindern und Jugendlichen angemessen zu berücksichtigen, sollte ihre Zusammensetzung erweitert werden. Neben juristischen und technischen Expertisen müssen auch pädagogische Perspektiven sowie Jugendvertretungen verbindlich verankert sein.
Da die aktuelle Fassung eine Reduktion der Mitglieder vorsieht, könnte eine solche Erweiterung ohne zusätzlichen Ressourcenbedarf umgesetzt werden.
3. Synchronisierung der Altersbewertungen
Eine Vereinheitlichung der Alterskennzeichen kann für Familien und Fachkräfte eine wertvolle Orientierung bieten. Unterschiedliche Bewertungen für inhaltsgleiche Medien mindern hingegen die Aussagekraft.
Allerdings bleibt auch hier Wesentliches unberücksichtigt:
- Es existieren keine einheitlichen Vergabekriterien für Altersangaben von Online-Angeboten.
- Eine qualitative Diskussion der Vergabekriterien unter Berücksichtigung gesellschaftlicher oder technischer Entwicklung ist daher nicht möglich.
- Pädagogische Fachkräfte stehen weiterhin vor Unsicherheiten, etwa beim Einsatz von Online-Spielen in der pädagogischen Arbeit.
Darüber hinaus bieten die Altersbewertungen nach JMStV keine Rechtssicherheit für Einrichtungen wie die offene Jugendarbeit. Der Entwurf versäumt es, rechtlich abgesicherte Spielräume für die pädagogische Nutzung von Online-Angeboten zu schaffen.
Aus medienpädagogischer Sicht wäre es daher unabdingbar, eine Regelung einzuführen, die abweichend von Alterskennzeichnungen eine zeitlich begrenzte und konzeptionell begründete pädagogische Nutzung ermöglicht.
4. Leerstellen im Entwurf
Der Entwurf lässt zentrale Dimensionen des Jugendmedienschutzes unberücksichtigt.
- Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:Ihre Perspektive fehlt vollständig. Dies widerspricht Art. 12 UN-Kinderrechtskonvention, der das Recht auf Gehör und Beteiligung garantiert – gerade in Angelegenheiten, die Kinder unmittelbar betreffen. Wie sich die Kinderrechte hinsichtlich der digital geprägten Lebenswelten auslegen lassen, beantwortet der General Comment #25 zu Kinderrechten in der digitalen Welt, den der UN-Kinderrechteausschuss am 24. März 2021 veröffentlicht hat.
- Kinderrechte und Medienbildung:Werden Schutz, Befähigung und Teilhabe nicht zusammengedacht, besteht die Gefahr, dass „Schutz“ vor allem zu Entzug und Ausgrenzung führt statt zu selbstbestimmter Teilhabe.
- Fehlende Verankerung medienpädagogischer Förderung:Ohne gleichrangige Bildungsangebote bleiben technische Schutzmaßnahmen unvollständig und riskieren, an der Lebensrealität vorbei zu wirken. Medienpädagogische Angebote sind unabhängig von Aufsichtseinrichtungen zu entwickeln und umzusetzen.
Fazit
Der Entwurf des Sechsten Medienänderungsstaatsvertrags setzt ein wichtiges Signal zur technischen Modernisierung des Jugendmedienschutzes. Doch technischer Schutz allein genügt nicht.
Ein zeitgemäßer Jugendmedienschutz muss sich auf den Dreiklang von Schutz, Befähigung und Teilhabe stützen. Erforderlich sind:
- eine verbindliche Verankerung der Kinderrechte im Staatsvertrag,
- eine strukturierte Beteiligung von Kindern und Jugendlichen,
- und die institutionelle wie finanzielle Stärkung von Medienbildung und Maßnahmen des erzieherischen Jugendmedienschutz (in Abgrenzung zu den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch) – unabhängig von Regulierungsinstanzen.
Nur durch diese Ergänzungen kann ein Schutz- und Teilhabesystem entstehen, das den Lebenswelten junger Menschen gerecht wird – und sie nicht in technische Schattenzonen verweist.
Foto: © Landtag NRW/Bernd Schälte



