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GMK-Stellungnahme zur Anhörung im NRW-Landtag zu den Themen digitale Gewalt, Deep Fakes und Klarnamenpflicht im Netz (24. September 2026)

Landtag NRW

STELLUNGNAHME DER GESELLSCHAFT FÜR MEDIENPÄDAGOGIK UND KOMMUNIKATIONSKULTUR E.V. (GMK) ZUR ANHÖRUNG DES AUSSCHUSSES FÜR KULTUR UND MEDIEN DES LANDTAGS NORDRHEIN-WESTFALEN AM 1. OKTOBER 2026

Digitale Gewalt und Deep Fakes im Netz – Aktuelle Entwicklungen und Position der Landesregierung zur Klarnamenpflicht, Vorlage 18/4965

und

Digitale Gewalt ganzheitlich bekämpfen – Anlaufstellen stärken, Deepfakes regulieren, Plattformen in die Verantwortung nehmen, Antrag der Fraktion der SPD, Drucksache 18/19794

Sehr geehrte Abgeordnete des Ausschusses für Kultur und Medien,

digitale Gewalt ist für viele Menschen keine Ausnahmeerfahrung, sondern Teil ihres Medienalltags. Sie trifft Politiker*innen und Engagierte ebenso wie Frauen, queere Menschen, Menschen mit Rassismuserfahrungen und Jugendliche im Klassenchat. Mit generativer KI lassen sich zudem sexualisierte Darstellungen realer Personen erzeugen, ohne dass diese je ein entsprechendes Bild von sich preisgegeben haben. Wie Menschen jeden Alters solche Angriffe erkennen, sich und andere schützen sowie Unterstützung finden, ist eine Kernfrage medienpädagogischer Arbeit. Wir danken dem Ausschuss deshalb für die Gelegenheit, unsere Sichtweise einzubringen.

Die GMK ist der bundesweite Fachverband für Medienpädagogik und Medienbildung. Ihre Mitglieder forschen an Hochschulen oder arbeiten u. a. in Jugendarbeit, Kinder- und Jugendhilfe, Erwachsenenbildung, Beratung und Schule. In Nordrhein-Westfalen ist die GMK durch ihre Geschäftsstelle in Bielefeld und ihre Landesgruppe NRW doppelt verankert. Zum Thema hat sie 2024 gemeinsam mit Das NETTZ, HateAid und den Neuen deutschen Medienmacher*innen die repräsentative Studie „Lauter Hass – leiser Rückzug“ herausgegeben. Seit 2025 gehört sie zu toneshift, einem Netzwerk gegen Hass im Netz und Desinformation im Bundesprogramm Demokratie leben!

Aufgrund unseres pädagogischen Zugangs interessiert uns, wie Menschen befähigt werden, digitale Gewalt zu erkennen, Betroffene zu unterstützen und selbst respektvoll

zu kommunizieren. Ebenso fragen wir, welche Strukturen es dafür braucht. Wir nehmen zunächst zum Bericht der Landesregierung Stellung, vor allem zur Klarnamenpflicht, und anschließend zu den Forderungen in Abschnitt III des Antrags. Ziffern bezeichnen dabei die Handlungsfelder, Buchstaben die Spiegelstriche. Zu 1c und 3b äußern wir uns nicht, da sie außerhalb unserer fachlichen Zuständigkeit liegen.

Übergreifende Einschätzung

Die GMK teilt die Problembeschreibung des Antrags. Besonders begrüßen wir, dass er digitale Gewalt nicht allein als Frage von Strafrecht und Opferschutz versteht, sondern als Gefährdung von Teilhabe und demokratischer Öffentlichkeit. Fast die Hälfte der Internetnutzer*innen ab 16 Jahren (49 Prozent) wurde bereits online beleidigt. Insgesamt beschreiben sich 15 Prozent als von Hass im Netz betroffen. Bei jungen Frauen und bei Menschen mit sichtbarem Migrationshintergrund sind es jeweils 30 Prozent, bei homosexuellen Menschen 28 und bei bisexuellen Menschen 36 Prozent. Mehr als die Hälfte der befragten Personen äußert aus Angst vor Hass seltener die eigene politische Meinung (57 Prozent) oder beteiligt sich seltener an Diskussionen (55 Prozent), wodurch sie als Stimme im demokratischen Diskurs fehlt. (Das NETTZ et al., 2024)

Richtig ist auch der ressortübergreifende Ansatz, der Prävention, Hilfen, Strafverfolgung und Plattformregulierung zusammenführt. Hervorzuheben ist der Grundsatz, Betroffene, marginalisierte Gruppen sowie Kinder und Jugendliche an der Gestaltung von Schutzmaßnahmen zu beteiligen. Für Kinder entspricht das der Allgemeinen Bemerkung Nr. 25 zur UN-Kinderrechtskonvention, die Schutz, Befähigung und Teilhabe im digitalen Umfeld zusammendenkt (UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, 2021).

Kritisch sehen wir die Gewichtung im Forderungsteil. Rechtsdurchsetzung und Plattformregulierung sind konkret ausgearbeitet. Die Medienbildung ist dagegen in einem einzigen Spiegelstrich (2c) gebündelt, der Verbindlichkeit und Finanzierung offenlässt. Zudem bezieht sich 2c allein auf das Bildungssystem, obwohl der Antrag in seinen Feststellungen Medienkompetenz „aller Gruppen“ einfordert. Erwachsene erscheinen nur als Fachkräfte, die fortgebildet werden sollen, nicht als Eltern, als Betroffene oder als Ausübende digitaler Gewalt. Erwachsenen-, Familien- und Senior*innenbildung brauchen ebenso verlässliche Strukturen wie die Schule.

Prävention ist aus medienpädagogischer Sicht zudem mehr als Warnung. Sie wirkt dort, wo sie Handlungsfähigkeit stärkt, (potenziell) Ausübende und Bystander ebenso anspricht wie Betroffene und an einer gewaltfreien Kommunikationskultur arbeitet. Dafür braucht es dauerhaft finanzierte Fachstrukturen (vgl. 1e, 2c). Repressive und präventive Maßnahmen ergänzen sich, wobei Strafnormen ihre präventive Wirkung erst entfalten, wenn sie bekannt sind und in Bildungsarbeit übersetzt werden.

Zur Datenbasis regen wir an, auf aktuellere Befunde zurückzugreifen. Die im Antrag genannte Zahl, 96 Prozent aller Deepfakes seien pornografisch, stammt aus dem Jahr 2019. Sie beruht auf rund 14.700 Videos im englischsprachigen Internet, deren pornografischer Teil fast ausschließlich prominente Frauen zeigte (Ajder et al., 2019). Seither haben sich die Werkzeuge massiv verbreitet. Allein auf zwei Plattformen fanden sich zuletzt fast 35.000 frei herunterladbare Deepfake-Modelle mit knapp 15 Mio. Downloads, auch zu wenig bekannten Privatpersonen. 96 Prozent der näher untersuchten Modelle zielten auf Frauen. Für ein solches Modell genügen teils rund zwanzig Bilder (Hawkins et al., 2025).

Für Deutschland gibt es erste Hinweise. Neun Prozent der Internetnutzer*innen ab 16 Jahren geben an, dass gefälschte intime Bilder oder Videos von ihnen verbreitet wurden (Das NETTZ et al., 2024, S. 41). Die aktuelle Cybergrooming-Studie der Landesanstalt für Medien NRW zeigt, dass Erwachsene Kindern und Jugendlichen inzwischen auch mit KI-generierten Bildern drohen (Landesanstalt für Medien NRW, 2026). Zugleich traut sich nur ein Drittel der 12- bis 19-Jährigen zu, Deepfakes zu erkennen, und zwei von zehn kennen den Begriff nicht (Feierabend et al., 2025). Systematische Daten fehlen, für Erwachsene wie für Minderjährige (vgl. 2a). Die Befunde unterstreichen die Dringlichkeit des Antrags. Sie zeigen aber auch, dass sexualisierte Deepfakes längst Privatpersonen in ihrem sozialen Umfeld treffen. Prävention muss deshalb alle Altersgruppen und sozialen Milieus erreichen.

Zum Bericht der Landesregierung (Vorlage 18/4965)

Der Bericht benennt die zentralen Probleme zutreffend. Digitale Gewalt wird statistisch nur teilweise erfasst, das Dunkelfeld ist groß, Werkzeuge zur Erstellung von Deepfakes sind niedrigschwellig verfügbar, und gegenüber Plattformen bleibt die Rechtsdurchsetzung schwierig. Diese Einschätzung teilen wir. Weniger konkret wird der Bericht bei den eigenen Maßnahmen. Er verweist auf vielfältige Angebote zur Medienkompetenzförderung, Beratung und Sensibilisierung, ohne deren Umfang, Reichweite und Finanzierung darzulegen. Für eine evidenzbasierte Weiterentwicklung, wie sie auch der Antrag fordert (2b), wäre diese Transparenz eine wichtige Grundlage.

Klarnamenpflicht

Die GMK lehnt eine Klarnamenpflicht ab, ebenso eine allgemeine Pflicht, die eigene Identität bei Plattformen zu hinterlegen. Wir teilen damit die zurückhaltende Bewertung der Landesregierung und ihre Schlussfolgerung, stattdessen bestehende Instrumente konsequent anzuwenden und die Durchsetzung gegenüber Plattformen zu verbessern. Da die Forderung nach einer Klarnamenpflicht in diesem Jahr bundesweit neue Aufmerksamkeit erhalten hat, begründen wir unsere Position ausführlicher. Fünf Gründe sprechen aus unserer Sicht dagegen.

Erstens sind Anonymität und Pseudonymität rechtlich geschützt. Nach § 19 Abs. 2 TDDDG müssen Anbieter digitaler Dienste eine anonyme oder pseudonyme Nutzung ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Bundesgerichtshof hat festgehalten, dass auch anonyme Meinungsäußerungen von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sind. Ein Zwang, sich namentlich zu einer Meinung zu bekennen, könne Menschen aus Furcht vor Nachteilen zum Schweigen bringen (BGH, Urt. v. 23.6.2009 – VI ZR 196/08, Rn. 38). Für Facebook-Nutzungsverträge, in die eine entsprechende Namensklausel vor Geltung der DSGVO einbezogen worden war, entschied der BGH, dass die Verpflichtung zur Verwendung des im täglichen Leben gebrauchten Namens die Nutzer*innen unangemessen benachteiligte (BGH, Urt. v. 27.1.2022 – III ZR 3/21, Rn. 16–19). Auch der UN-Sonderberichterstatter für Meinungsfreiheit sieht in Anonymität eine Voraussetzung freier Meinungsäußerung im digitalen Raum (Kaye, 2015). Selbst der Entwurf des Bundesjustizministeriums für ein Gesetz gegen digitale Gewalt hält fest, dass nicht strafbare Meinungsäußerungen anonym bleiben sollen (BMJV, 2026).

Zweitens schützt Anonymität gerade die Menschen, um die es im Antrag geht. Wer von Stalking, Doxing oder Gewalt in der Partnerschaft betroffen ist, schützt sich oft durch pseudonyme Konten davor, erneut aufgefunden zu werden. Ähnliches gilt für queere Menschen, die sich nicht outen wollen oder können, für Menschen, die sich in Selbsthilfeforen austauschen, für Whistleblower*innen, Journalist*innen und Aktivist*innen sowie für Menschen mit Angehörigen in autoritären Staaten. Junge Menschen brauchen zudem Räume, in denen sie sich erproben können, ohne dass jede Äußerung dauerhaft ihrem Namen zugeordnet bleibt. Frauen, Menschen mit sichtbarem Migrationshintergrund sowie homo- und bisexuelle Menschen ziehen sich schon heute überdurchschnittlich oft aus Online-Debatten zurück (Das NETTZ et al., 2024). Eine Klarnamenpflicht könnte diesen Rückzug eher verstärken.

Drittens ist die Wirksamkeit nicht belegt. Südkorea verpflichtete ab 2007 große Websites, die Identität ihrer Nutzer*innen zu prüfen. Das Verfassungsgericht erklärte die Regelung 2012 für verfassungswidrig. Es stellte fest, dass rechtswidrige Beiträge nicht nennenswert zurückgegangen waren, während Nutzer*innen auf ausländische Plattformen auswichen. Zudem verwies es auf das Risiko von Datenlecks (Verfassungsgericht der Republik Korea, Entscheidung v. 23.8.2012 – 2010Hun-Ma47, 252). Eine Analyse von über 530.000 Kommentaren auf einer deutschen Petitionsplattform ergab, dass in den untersuchten Online-Firestorms Nutzer*innen unter Klarnamen etwas aggressiver kommentierten als anonyme (Rost et al., 2016). Auch Plattformen mit Vorgaben zur Verwendung des im Alltag gebrauchten Namens sind nicht frei von Hass; Facebook etwa zählt zu den Plattformen, auf denen Nutzer*innen häufig Hass wahrnehmen (Das NETTZ et al., 2024). Enthemmung im Netz speist sich eben nicht nur aus Anonymität, sondern auch aus fehlendem Blickkontakt, zeitversetzter Kommunikation und dem Gefühl fehlender Autorität (Suler, 2004). Hinzu kommen Plattformlogiken, die zugespitzte Inhalte mit Aufmerksamkeit belohnen.

Viertens schafft eine Klarnamen- oder Identifizierungspflicht neue Angriffsflächen. Eine allgemeine Identifizierungspflicht würde die Verarbeitung zusätzlicher Identitätsdaten durch Plattformen oder beauftragte Dritte erfordern. Solche Datenbestände sind attraktive Ziele für Angriffe und eine Grundlage für Doxing, Stalking und Identitätsdiebstahl, also für genau die Gewaltformen, die der Antrag bekämpfen will. Eine solche Verarbeitung müsste sich insbesondere am Grundsatz der Datenminimierung messen lassen (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO). Umgehungsmöglichkeiten bestehen zudem durch ausländische Dienste sowie fremde oder gefälschte Identitäten; das koreanische Beispiel zeigt jedenfalls Ausweichbewegungen auf ausländische Plattformen. Offen bliebe zudem, wie Menschen ohne anerkannte Ausweisdokumente am digitalen Diskurs teilhaben sollen.

Fünftens verlagert eine Klarnamenpflicht Verantwortung von den Plattformen auf die Nutzer*innen. Sie belastet alle mit Identifizierungspflichten, lässt aber die Geschäftsmodelle und Moderationsdefizite unberührt, die digitaler Gewalt Reichweite verschaffen. Das Vollzugsproblem liegt aus unserer Sicht weniger in fehlenden Namen als in schleppenden Auskunftsverfahren, mangelnder Kooperation der Anbieter und unzureichend ausgestatteten Behörden. Dafür gibt es gezieltere Instrumente, etwa den Digital Services Act und das im Gesetzentwurf gegen digitale Gewalt vorgesehene gerichtliche Auskunftsverfahren. Sie ermöglichen eine Identifizierung im konkreten Fall und unter richterlicher Kontrolle.

Aus medienpädagogischer Sicht entscheidet nicht der Name über die Qualität von Kommunikation. Eine respektvolle, demokratische Kommunikationskultur entsteht durch Bildung, klare Regeln, wirksame Moderation und Räume, in denen Konflikte ausgetragen werden können. Pseudonyme gehören seit den Anfängen des Internets zur Netz- und Jugendkultur und sind in vielen Communities selbstverständlich mit respektvollem Umgang vereinbar. Wir plädieren deshalb dafür, die politische Energie auf die im Antrag unter 1 und 2 genannten Maßnahmen und auf die konsequente Rechtsdurchsetzung gegenüber Plattformen zu richten.

Zum Antrag der Fraktion der SPD, Drucksache 18/19794

Der Landtag fordert die Landesregierung auf:

1. Zum Schutz und zur Unterstützung von Betroffenen

a) Verankerung im Landesaktionsplan „NRW gemeinsam gegen Gewalt“

Die GMK begrüßt, digitale Gewalt ressortübergreifend im Landesaktionsplan zu verankern. Der Plan setzt die Istanbul-Konvention (Europarat, 2011) um und richtet sich damit auf geschlechtsspezifische Gewalt, die digital und analog eng verschränkt ist. Damit Prävention nicht hinter Schutz und Intervention zurücksteht, sollten neben Gleichstellung, Inneres und Justiz auch Schule, Kinder- und Jugendhilfe sowie Erwachsenenbildung beteiligt werden. Prävention sollte dabei nicht nur Gefahren abwehren, sondern auch positive Ziele verfolgen, etwa eine gewaltfreie Kommunikationskultur und demokratische Formen der Konfliktbearbeitung – online wie offline. Menschen erleben Hass im Netz unter anderem aufgrund ihrer politischen Ansichten, ihres Migrationshintergrunds oder ihrer Religion (Das NETTZ et al., 2024). Wo diese Formen im Aktionsplan keinen Platz finden, sollten sie im ressortübergreifenden Gesamtkonzept berücksichtigt werden (vgl. 2d, 2f).

b) Zentrale, niedrigschwellige Anlaufstruktur

Die GMK unterstützt das Ziel einer zentralen Anlaufstruktur, denn bestehende Angebote erreichen Betroffene bislang zu selten. Wer von Hass im Netz betroffen ist, sucht Rat vor allem bei Freund*innen und Familie; spezialisierte Beratungsstellen, externe Meldestellen oder die Polizei nutzen nur wenige (Das NETTZ et al., 2024). Auch Kinder und Jugendliche wenden sich nach Cybergrooming-Erfahrungen seltener als in den Vorjahren an Beratungsstellen oder die Polizei (Landesanstalt für Medien NRW, 2026). Eine zentrale Struktur sollte deshalb vorhandene Angebote bündeln und als Lotse zu ihnen fungieren, statt Parallelstrukturen zu schaffen. Dazu gehören etwa Frauenberatungsstellen, spezialisierte Beratung wie bei HateAid, Peer-Angebote wie JUUUPORT und die Meldemöglichkeiten der Landesanstalt für Medien NRW. Entscheidend sind ihre Bekanntheit und die Qualifizierung der Fachkräfte vor Ort. Beratung, Jugendhilfe und Schule brauchen Grundlagenwissen über digitale Gewaltformen, Beweissicherung und Meldewege, verankert in Aus- und Fortbildung.

c) Digital Streetwork

Digital Streetwork erreicht junge Menschen dort, wo sie sich online bewegen, und bietet niedrigschwellige, vertrauliche Beratung. Das inzwischen verstetigte bayerische Modell startete 2021; Träger ist der Bayerische Jugendring, das JFF – Institut für Medienpädagogik übernimmt die fachliche und wissenschaftliche Begleitung (Erdmann & Brüggen, 2023). Nach Angaben des Landes hat das Angebot mehr als 30.000 junge Menschen erreicht und in 720 Fällen an spezialisierte Fachstellen vermittelt (epd, 2026). Die GMK unterstützt daher eine landesweite Förderung und hält drei Bedingungen für wichtig. Erstens muss die Förderung dauerhaft sein und darf nicht zulasten etablierter Angebote der Jugend- und Jugendsozialarbeit gehen. Eine Verankerung im Kinder- und Jugendförderplan könnte dies leisten. Zweitens braucht Digital Streetwork fachliche Standards, qualifiziertes Personal und klare Regeln, etwa zu Datenschutz und Krisenintervention. Drittens wirkt sie nur als Teil eines Netzes, denn psychosoziale Belastungen, Gewalt und Radikalisierung sind keine rein digitalen Phänomene. Nicht zuletzt beruht Digital Streetwork auf der Möglichkeit anonymer Kontaktaufnahme, was ebenfalls gegen eine Klarnamenpflicht spricht.

d) Intersektionale, mehrsprachige, barrierefreie und kindgerechte Ausgestaltung

Die GMK unterstützt dieses Anliegen nachdrücklich. Wie in der übergreifenden Einschätzung dargelegt, trifft digitale Gewalt marginalisierte Gruppen überdurchschnittlich. Angebote müssen deshalb mehrsprachig, barrierefrei sowie in Leichter Sprache zugänglich sein und sollten gemeinsam mit Selbstorganisationen der jeweiligen Communities entwickelt werden. Ergänzend regen wir an, Jungen und Männer ausdrücklich als Zielgruppe von Prävention zu berücksichtigen. Sie üben digitale Gewalt aus, sind aber häufig auch selbst betroffen, und beides tritt oft verschränkt auf. Fast jede fünfte Person aus der Gruppe der Cybermobbing-Täter*innen (19,8 Prozent) hatte selbst bereits Cybermobbing erlebt (Beitzinger et al., 2022). Zugleich erreichen antifeministische Online-Milieus, die sogenannte Manosphere, gezielt Jungen und junge Männer, oft über scheinbar harmlose Themen wie Fitness. Antifeminismus wirkt dabei als Brückenideologie zu demokratiefeindlichen Weltbildern (Götz, 2026). Jungen- und Männerarbeit, die an Fragen von Männlichkeit, Anerkennung und Beziehung ansetzt, ist deshalb eine wichtige Ergänzung, für Jugendliche wie für Erwachsene.

2. Zur Prävention, Bildung und Herstellung gesellschaftlicher Resilienz

a) Erfassung digitaler Gewalt und Dunkelfeldforschung

Die GMK unterstützt eine verbesserte und differenziertere Datenbasis. Polizeiliche Statistiken bilden allerdings nur das Hellfeld ab. Die Dunkelfeldstudie LeSuBiA zeigt, dass die Anzeigequoten bei den meisten Gewaltformen unter zehn Prozent liegen. Digitale Gewalt im weiteren Sinne erlebten in den vergangenen fünf Jahren 20 Prozent der Frauen und 13,9 Prozent der Männer. Ein Landesmonitoring sollte an solche Studien anknüpfen und zwei Lücken schließen. Erstens befragt LeSuBiA erst Personen ab 16 Jahren, obwohl gerade Jüngere besonders betroffen sind. Über 60 Prozent der 16- und 17-jährigen Frauen und rund ein Drittel der gleichaltrigen Männer erlebten in den vergangenen fünf Jahren digitale Gewalt. Für Kinder und jüngere Jugendliche fehlen vergleichbare Daten, insbesondere zu sexualisierten Deepfakes. (Leitgöb-Guzy & Bieber, 2026)

Zweitens bleibt vieles unterhalb der Strafbarkeitsschwelle und ist dennoch pädagogisch hoch relevant, etwa Ausgrenzung und Bloßstellung in Gruppenchats. So hat knapp ein Viertel der 8- bis 17-Jährigen in Online-Gruppen bereits erlebt, dass jemand lächerlich gemacht oder bloßgestellt wurde (Landesanstalt für Medien NRW, 2026). Sinnvoll wäre zudem, die Erfassung mit Schule, Jugendhilfe und Beratung zu verknüpfen, um sichtbar zu machen, wo Fälle bekannt werden und wo Unterstützung fehlt. Die Daten sollten Wissenschaft, Praxis und Zivilgesellschaft zugänglich sein. Die Datenzugänge für Forschende nach Art. 40 DSA sind dafür zu nutzen.

b) Regelmäßige Berichterstattung

Regelmäßige Berichte begrüßen wir. Sie sollten über Fallzahlen hinaus auch die präventiven, pädagogischen und beratenden Maßnahmen des Landes und deren Reichweite darstellen, etwa Fortbildungen, erreichte Zielgruppen und die Ausstattung medienpädagogischer Fachstrukturen. Genau diese Transparenz fehlt im aktuellen Bericht der Landesregierung. Wissenschaft, Praxis und Zivilgesellschaft sollten an Erstellung und Auswertung beteiligt werden, etwa über den Runden Tisch (2d).

c) Prävention und Medienkompetenzförderung

Diese Forderung ist aus Sicht der GMK zentral. Sie bleibt jedoch unkonkret und sollte in vier Richtungen geschärft werden.

Erstens braucht Medienbildung in der Schule Verbindlichkeit. Der Medienkompetenzrahmen NRW sieht die Auseinandersetzung mit Cybergewalt bereits vor (Medienberatung NRW, 2018). Es fehlt aber an verbindlicher Umsetzung, an Zeit und an Ressourcen. Künstliche Intelligenz, sexualisierte Deepfakes und KI-gestützte Manipulation sollten darin ausdrücklich verankert und in Unterrichtsmaterialien übersetzt werden. Für KI sieht das bereits ein Antrag der Fraktionen von CDU und Grünen vor (Drs. 18/3299).

Zweitens gehört Grundwissen über digitale Gewalt, über Sexualität und Medien sowie Bild- und KI-Kompetenz verbindlich in alle Phasen der Lehrkräftebildung. Gleiches gilt für die Aus- und Fortbildung in Schulsozialarbeit, Offenem Ganztag, Kindertagesbetreuung, Kinder- und Jugendhilfe und Beratung.

Drittens muss Prävention über die Schule hinausreichen, wenn der Antrag die Medienkompetenz aller Gruppen ernst nimmt. Dazu gehören außerschulische Jugendarbeit, Familien- und Elternbildung, auch mit Blick auf die Darstellung von Kindern in sozialen Medien (Sharenting), sowie Erwachsenen- und Senior*innenbildung. Die medienpädagogischen Fachstrukturen im Land sind dafür dauerhaft und auskömmlich zu finanzieren; befristete Projektförderung allein reicht nicht. Ein Anknüpfungspunkt ist der vom Land geförderte #DigitalCheckNRW der GMK. Er macht den Medienkompetenzrahmen NRW für Erwachsene nutzbar und verbindet einen kostenlosen Selbsttest mit einer Datenbank für Weiterbildungsangebote in NRW.

Viertens kommt es auf den pädagogischen Ansatz an. Besonders tragfähig sind Angebote, die Handlungsfähigkeit stärken, etwa Peer-Education wie bei den Medienscouts NRW oder Methoden wie Zivilcourage und Gegenrede sowie das Durchschauen von Bild- und KI-Manipulation durch eigenes Gestalten. Sie sollten Betroffene, Ausübende und Bystander gleichermaßen ansprechen (vgl. 1e). Dass Sensibilisierung wirken kann, deutet die aktuelle Cybergrooming-Studie an. Der Anteil betroffener Kinder und Jugendlicher sank von 24 auf 19 Prozent, und mehr Befragte wissen, wie sie im Ernstfall reagieren können. Zwei Drittel wünschen sich, dass das Thema in der Schule stärker behandelt wird (Landesanstalt für Medien NRW, 2026). Die in der jüngeren Vergangenheit vieldiskutierten pauschalen Nutzungsverbote für Geräte oder Plattformen ersetzen solche Bildungsarbeit nicht. Sie stehen zudem in Spannung zu den Beteiligungs- und Informationsrechten von Kindern nach Art. 12, 13 und 17 UN-Kinderrechtskonvention.

d) Interministerielle Arbeitsgruppe und Runder Tisch

Die GMK begrüßt eine dauerhafte Vernetzung. Der Runde Tisch sollte über Behörden hinaus die Fachpraxis einbeziehen. Dazu zählen Betroffenen- und Selbstorganisationen, medienpädagogische Fachstrukturen wie die GMK-Landesgruppe NRW, die Fachstelle für Jugendmedienkultur NRW, die AJS NRW und das Grimme-Institut, Träger der Erwachsenen- und Familienbildung, die Landesanstalt für Medien NRW sowie junge Menschen selbst, etwa über Jugendverbände und Medienscouts. Damit der Runde Tisch mehr leistet als Austausch, braucht er ein klares Mandat, eine Geschäftsstelle und eigene Mittel. Doppelstrukturen zu bestehenden Gremien und Netzwerken sind zu vermeiden. Die GMK bietet ihre Mitwirkung an.

e) Sensibilisierungskampagne

Eine Kampagne kann Aufmerksamkeit schaffen, ersetzt aber keine kontinuierliche Bildungsarbeit. Damit sie wirkt, sollte sie mehrere Zielgruppen in allen Altersgruppen differenziert ansprechen, neben Betroffenen und ihrem Umfeld ausdrücklich auch Bystander und (potenziell) Ausübende. Sie sollte auf Opferbeschuldigung verzichten. Botschaften nach dem Muster „Schick keine Bilder“ verlagern die Verantwortung auf Betroffene und laufen bei Deepfakes ohnehin ins Leere. Die Kampagne sollte an bestehende Angebote wie klicksafe, JUUUPORT, die Nummer gegen Kummer, HateAid oder die Medienscouts NRW anknüpfen und gemeinsam mit den Zielgruppen entwickelt werden, junge Menschen eingeschlossen. Sie braucht flankierende Bildungsmaterialien, Fortbildungen und eine Evaluation. Rechtliche Aufklärung, etwa darüber, dass das Erstellen und Weiterleiten von Deepfakes strafbar sein kann, gehört dazu, sollte aber mit Handlungsalternativen und Hilfsangeboten verbunden werden.

f) Beauftragte*r für die Bekämpfung digitaler Gewalt

Eine ressortübergreifende Koordination ist sinnvoll. Die Stelle braucht Kompetenzen, Ressourcen und einen Beirat aus Wissenschaft, Praxis, Betroffenen und Zivilgesellschaft. Medienbildung sollte dabei als eigener Handlungsbereich mitgedacht werden. Die Schnittstellen zur Opferschutzbeauftragten des Landes, zur Landesanstalt für Medien NRW, zur Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie zu den Schul-, Jugend- und Gleichstellungsressorts sind zu klären. Eine Beauftragtenstelle ersetzt keine dauerhafte Förderung der Fachstrukturen vor Ort. Sie sollte deren Stärkung vielmehr zu ihren Aufgaben zählen.

3. Zur Rechtsdurchsetzung und Plattformregulierung

a) Gesetz gegen digitale Gewalt

Die GMK unterstützt, Strafbarkeitslücken bei sexualisierten Deepfakes und anderer bildbasierter Gewalt zu schließen, wie es der Entwurf des Bundesjustizministeriums vorsieht. Das Land sollte sich im weiteren Verfahren für drei Punkte einsetzen.

Erstens für eine grundrechtsschonende Ausgestaltung. Gerichtliche Auskunftsverfahren und richterlich angeordnete Accountsperren halten wir für geeignete Instrumente, solange sie nicht in eine allgemeine Identifizierungspflicht münden (vgl. Abschnitt zur Klarnamenpflicht).

Zweitens für einen angemessenen Umgang mit minderjährigen Beschuldigten. Bildbasierte Gewalt findet häufig unter Gleichaltrigen statt. Bei rund einem Drittel der Schüler*innen, die Cybermobbing erlebt haben, wurden unangenehme bzw. peinliche Fotos oder Videos im Internet veröffentlicht bzw. Profilfotos kopiert und andernorts veröffentlicht (Beitzinger et al., 2022). An US-amerikanischen Schulen wurden Schüler*innen als primäre Ausübende und Betroffene nicht-einvernehmlicher intimer Bildverbreitung genannt; bei sexualisierten Deepfakes waren weibliche Schülerinnen häufiger Gegenstand der Darstellungen (Laird et al., 2024). Im Sinne des Erziehungsgedankens des Jugendstrafrechts sollten deshalb pädagogische Reaktionen wie Diversion, Täter-Opfer-Ausgleich und medienpädagogische Interventionen Vorrang haben.

Drittens für die Flankierung durch Bildung. Neue Straftatbestände wirken nur dann präventiv, wenn sie bekannt sind und in Bildungs- und Aufklärungsarbeit übersetzt werden (vgl. 2c, 2e).

b) Plattformverantwortung

Die GMK unterstützt, Plattformen stärker in die Verantwortung zu nehmen. Mit dem Digital Services Act bestehen inzwischen verbindliche Melde- und Abhilfeverfahren, Begründungs- und Transparenzpflichten sowie besondere Pflichten zum Schutz Minderjähriger (Art. 16, 17 und 28 DSA). Jetzt kommt es auf die konsequente Durchsetzung an. Das Land sollte sich dafür einsetzen, dass die zuständigen Aufsichtsstellen ausreichend ausgestattet sind, Trusted Flagger verlässlich finanziert und Verstöße tatsächlich sanktioniert werden. Gemeinsam mit anderen Organisationen fordert die GMK zudem, dass sehr große Plattformen einen Teil ihres Gewinns für die gesellschaftlichen Folgekosten aufwenden, etwa für Beratung und Prävention. 79 Prozent der Internetnutzer*innen stimmen dem zu (Das NETTZ et al., 2024).

Einen Vorbehalt haben wir bei der Forderung nach besseren Schnittstellen für Strafverfolgungsbehörden. Sofern damit ein Zugriff auf verschlüsselte private Kommunikation gemeint ist, lehnen wir dies ab. Das gilt für eine Aufweichung der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ebenso wie für das anlasslose Scannen privater Nachrichten. Vertrauliche Kommunikation schützt auch Betroffene, Beratungsstellen, Journalist*innen und Whistleblower*innen. Auch die Qualität und Verwertbarkeit großer Mengen von Hinweisen ist zu berücksichtigen: Zwischen Januar und Mai 2026 gingen beim BKA 91.242 Hinweise des National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC) ein. Nach Angaben des Bundesinnenministeriums lag die strafrechtliche Relevanzquote bei rund 60 Prozent (Meister, 2026). Rund 40 Prozent der Hinweise waren demnach strafrechtlich nicht relevant und binden dennoch Ermittlungskapazitäten.

c) Haftung von Plattformen und Messenger-Diensten

Wir schließen uns der Forderung an. Für Messengerdienste gilt der unter c) formulierte Vorbehalt, dass Haftungsregeln nicht zu einer Schwächung der Verschlüsselung führen dürfen.

d) Deepfake-Anwendungen in App-Stores

Wir schließen uns der Forderung an. Sie sollte über App-Stores hinaus auch Plattformen erfassen, die KI-Modelle zur Erzeugung von Deepfakes identifizierbarer Personen zum Download anbieten (Hawkins et al., 2025).

e) Digitale Souveränität

Die GMK begrüßt, dass der Antrag digitale Gewalt auch als Frage digitaler Souveränität versteht. Der Begriff bleibt allerdings offen. Er kann die Unabhängigkeit staatlicher Stellen von großen Technologieanbietern meinen, wirtschaftliche Interessen oder die Selbstbestimmung der Bürger*innen. Aus unserer Sicht sollte Letzteres im Mittelpunkt stehen, also das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Fähigkeit, informiert und selbstbestimmt mit Medien umzugehen. Medienbildung ist in diesem Sinne eine Voraussetzung demokratischer Kontrolle digitaler Öffentlichkeiten. Konkret regen wir vier Schritte an.

Erstens sollten gemeinwohlorientierte, datensparsame und offene Alternativen in Bildungseinrichtungen, Jugendarbeit und Verwaltung vorrangig eingesetzt und gefördert werden, damit Menschen souveräne Alternativen zu kommerziellen Plattformen kennenlernen.

Zweitens sollte die Landesanstalt für Medien NRW in ihrer Aufsicht über Medienintermediäre gestärkt werden. Wissenschaft und Zivilgesellschaft brauchen Unterstützung bei der Beobachtung algorithmischer Systeme, auch über die Datenzugänge nach Art. 40 DSA.

Drittens sind medienpädagogische Fachstrukturen sowie öffentlich-rechtliche und gemeinnützige Medienangebote als Teil einer demokratischen Kommunikationsinfrastruktur zu verstehen und dauerhaft zu finanzieren.

Viertens sollten Menschen jeden Alters, auch Kinder und Jugendliche, an der Gestaltung digitaler Räume beteiligt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur e.V. (GMK)

Kontakt: GMK | Obernstr. 24a | 33602 Bielefeld | +49 521 67788 | gmk@gmk-net.de | gmk-net.de

Literatur

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Beitzinger, F., Leest, U., & Süss, D. (2022). Cyberlife IV. Spannungsfeld zwischen Faszination und Gefahr. Cybermobbing bei Schülerinnen und Schülern. Vierte empirische Bestandsaufnahme bei Eltern, Lehrkräften und Schüler:innen in Deutschland. Bündnis gegen Cybermobbing e. V. https://doi.org/10.15496/publikation-110557

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Rechtsquellen und Rechtsprechung

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Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (UN-Kinderrechtskonvention), insbesondere Art. 12, 13 und 17.

Verfassungsgericht der Republik Korea, Entscheidung v. 23.8.2012 – 2010Hun-Ma47, 252, 24-2(A) KCCR 590.

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1–88.

Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste – Digital Services Act), ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1–102.

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Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur (GMK) und Deutsches Kinderhilfswerk: Medienbildung in Schulen massiv stärken