Das Fest der Wünsche und Geschenke und ein neuer Jugendmedienschutz stehen vor der Tür

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Das Fest der Wünsche und Geschenke und ein neuer Jugendmedienschutz stehen vor der Tür

Ein Kommentar zu einem aktuellen Diskussionspapier in der Debatte um den Jugendmedienschutz unter Berücksichtigung des Papiers der Jugend- und Familienministerkonferenz vom Mai 2015 (von Prof. Dr. Bernward Hoffmann)

Ein Fazit vorweggenommen: Aus medienpädagogischer Sicht muss ein zukunftsweisender Kinder- und Jugendmedienschutz (1) einfach, einheitlich und verständlich sein; er muss (2) die Interessen von Heranwachsenden und Eltern in den Vordergrund rücken und für sie Orientierungshilfe sein; er darf (3) nicht nur Medienangebote, sondern muss auch den Schutz der informationellen Integrität und Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen in den Blick nehmen; sonst ist er ein Feigenblatt.

Nach zähen Debatten und einigen Online-Konsultationen mit mäßiger Beteiligung haben die Bundesländer jetzt eine Novellierung des Jugendmedienschutzstaatsvertrags (JMStV) vorgelegt, die bis zum Dezember 2015 in den Landtagen diskutiert werden soll. Der Bund arbeitet parallel Ohne große Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit an einer Neufassung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG). Eine aus pädagogischer Sicht absolut überfällige Zusammenführung beider Gesetze, damit Kinder- und Jugendmedienschutz für den Bürger (für Heranwachsende, Eltern, PädagogInnen) überschaubar und eindeutig würde, scheint derzeit politisch kaum realistisch.

Aber immerhin: ein Diskussionspapier ist über Heise-Online an die Öffentlichkeit gelangt, das konkrete Vorschläge für eine vereinfachende Zusammenführung macht. Aber wie die Debatte um die JMStV-Novellierung selbst wird auch die Diskussion um den Jugendmedienschutz wenig wahrgenommen. Sicher ist ein Diskussionspapier kein Gesetzentwurf, aber es sollte zumindest ein Anlass sein, (weiterhin) auf eine Zusammenführung, Vereinheitlichung und Vereinfachung des gesetzlichen Kinder- und Jugendmedienschutzes zu drängen – und nicht mit einer Verabschiedung der JMStV-Neufassung alles wieder zu den Akten zu legen. Dann bliebe der Jugendmedienschutz weiter eine Sache, die für Erziehende und PädagogInnen diffus und wenig hilfreich erscheint, Kindern in ihrer Entwicklung kaum nützt, von Jugendlichen belächelt wird, aber die Zielgruppen in der Konfrontation mit weltweiten Netzangeboten und mobilen Kommunikationsmöglichkeiten nicht wirksam begleitet; für die Politik wäre der Jugendmedienschutz erst einmal wieder erledigt, den Medienanbietern hierzulande wäre man ein Stück in Richtung Handlungsperspektiven entgegen gekommen. Ist das der Sinn von Jugendschutzgesetzen?

Keine Medienpädagogik ohne Jugendmedienschutz

Aber Medienpädagogen und ihre Institutionen sind vermutlich mit Projektanträgen und –berichten zur Minimalfinanzierung so sehr beschäftigt, dass für eine Auseinandersetzung mit der komplexen Materie des Kinder- und Jugendmedienschutzes kaum Zeit bleibt; oder man empfindet es einfach als eine „andere Baustelle“. Der (gesetzliche) Jugendmedienschutz gehört nicht zu den geliebten Kindern der Medienpädagogik, wird aber in der Öffentlichkeit und in den Alltagsköpfen vieler Menschen dem pädagogischen Bereich substanziell zugerechnet. Wenn man den Jugendmedienschutz belächelt oder ihm falsche Entscheidungen vorwirft, dann trifft das (leider) immer auch die Medienpädagogik: Keine Bildung ohne Medien, ja! Aber auch keine Medienpädagogik ohne Jugendmedienschutz!

Der Jugendmedienschutz in Deutschland steht europa- und weltweit ziemlich einmalig da, was bei globalisierten Medienwelten die Gefahr der Isolation bedeutet. In Art. 5 des Grundgesetzes festgeschrieben ist der Jugendmedienschutz in der Umsetzung nicht beliebig. Die beiden wichtigsten Gesetze dazu – das JuSchG und der JMStV – stammen aus dem Jahr 2002/3; deren Regelungen können beim fortschreitenden Prozess der Mediatisierung gar nicht zeitgemäß sein. Und beide Gesetze müssen Probleme vermitteln, die Medienpädagogen oft unklar oder egal sind:

  1. Ein Gesetz kann zwar gesellschaftlich die Aufgabe haben, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu schützen. Aber es muss auch vermitteln gegenüber den Freiheiten und Interessen der Erwachsenengesellschaft und gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Medienanbieter.
  2. Es gibt in Deutschland unterschiedliche (rechtliche) Zuständigkeiten von Bund und Bundesländern, die der Jugendschutz nicht übergehen bzw. kippen kann und die einer bundesweit einheitlichen und vereinfachten Regelung im Wege stehen. So gehört z.B. der Rundfunk als „Kulturgut“ in die Zuständigkeit der Länder (und deshalb gibt es die „vielen“ Landesmedienanstalten).
  3. Das „Internet“ ist weder Trägermedium noch Telemedium im Sinne des Rundfunks. Es ist zwar auch neuer Verteilweg für alte Medien, aber vor allem auch ein Interaktionsmedium. Es ist nicht innerhalb nationaler Grenzen zu reglementieren und zu kontrollieren.
  4. Es gibt beim Jugendmedienschutz in Deutschland zwei Ebenen (andere sagen zwei „Klassen“) der Prüfung und Freigabe: die Alterseinschätzung und Freigabe durch unabhängige Prüfgremien bei den entsprechenden Selbstkontrollen und den Rechtsakt der Unterschrift eines Jugendschutzsachverständigen der Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) unter eine Freigabe, die diese erst rechtsverbindlich macht. Nur die aus ihrer Entstehungsgeschichte für Trägermedien zuständigen FSK (Film) und die USK (Computerspiele) arbeiten derzeit in entsprechend enger Kooperation mit den OLJB, können dies aber nur in Bezug auf Trägermedien und nicht auf Online-Medien. Rechtsverbindlich für eine Altersstufe freigegebene Medien können z.B. nicht mehr von der Bundesprüfstelle indiziert werden.
  5. Die Gremienprüfung von Medien für eine Jugendfreigabe ist längst an ihre Grenzen gekommen, da die Medienangebote grenzenlos geworden sind. Deshalb muss ein Zusammenwirken von „regulierter Selbstregulierung“ und gesellschaftlicher Aufsicht erreicht werden.

„Aufwachsen mit digitalen Medien“

Medienpädagogik kann nicht juristische Details diskutieren oder gar klären, aber sich für eine pädagogische Perspektive stark machen; dabei helfen politisch die Jugendminister der Bundesländer. Das sehr positive, aber bislang noch wenig wahrgenommene Papier der Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK, Mai 2015) ordnet den Jugendmedienschutzes dem „Recht aller Kinder und Jugendlichen auf ein gutes Aufwachsen mit Medien“ unter: „Es ist eine zentrale Aufgabe der Kinder- und Jugendpolitik, dieses Recht zu gewährleisten, indem die Angebote der Kinder- und Jugendhilfe und der gesetzliche Jugendmedienschutz diesen Herausforderungen angepasst werden.“ Die Jugendminister konzentrieren sich entsprechend ihrem Aufgabenfeld auf den „Stellenwert des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII“ (früher Kinder- und Jugendhilfegesetz); dies nutzen Jugendarbeit und Jugendhilfe schon lange pragmatisch, um Maßnahmen der Medienpädagogik in ihrem Aufgabenbereich zu begründen und zu legitimieren. „Bei der Entwicklung von Angeboten ist eine Balance zwischen präventiven, schützenden und emanzipatorischen, fördernden Ansätzen und Maßnahmen herzustellen.“ Solch einen Satz würde man gern auch zumindest in der Einleitung von Jugendschutzgesetzen lesen. Die Jugendminister heben hervor, „dass es bei der Entwicklung von Angeboten in besonderer Weise gilt, an die Erfahrungsräume von Kindern und Jugendlichen anzuknüpfen und nicht allein die Risikodimensionen in den Blick zu nehmen.“ Im Anhang des Papiers werden ausdrücklich pädagogische Maximen eines aktuellen Verständnisses von Medienpädagogik in der Jugendarbeit unterstützt: Stärkung der Eigenverantwortung von Kindern und Jugendlichen, Erfahrung von Selbstwirksamkeit, Lebensweltorientierung, Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, kompetenz- und ressourcenorientierte Ansätze.

Aber auch der gesetzliche Kinder- und Jugendmedienschutz mit all seinen Instanzen ist eine gesellschaftliche Möglichkeit, die Interessen von Kindern und Jugendlichen und ihre Chancen auf eine gute Entwicklung in der öffentlichen Diskussion wach zu halten. Komplett schützen kann dieses System kein Kind und erst recht keinen Jugendlichen in den Grenzen eines Landes. Aus dem Schutz- und Bewahrsystem kann nur ein sinnvolles und ganzheitliches pädagogisches Interessen-, Begleitungs- und Kooperationssystem werden, wenn die Medienpädagogik sich interessiert und mitmacht, wenn sich also die Medienpädagogik und ihre Verbände und Initiativen mit dem Jugendmedienschutz kontinuierlich aktiv beschäftigen.

Die Jugendminister haben auch den Gesetzes-Novellierungen mit einem klaren Plädoyer vorgegriffen: „Im Hinblick auf die fortschreitende Digitalisierung der traditionellen Medien und die Medienkonvergenz sind die Regelungen für Rundfunk und Telemedien im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in ein effizientes Zusammenspiel mit dem Regelungs- und Aufsichtssystem des Jugendschutzgesetzes zu bringen.“ – das aber schafft der vorliegende Entwurf zum JMStV nicht! Die Diskussionen darum sind in Form mehrerer Online-Beteiligungen weitgehend gelaufen. Herausgekommen sind jedoch „keine ausreichenden Antworten auf die drängenden Fragen eines modernen Kinder- und Jugendschutzes im digitalen Zeitalter der Medienkonvergenz“, so kritisiert das Deutsche Kinderhilfswerk in einer Pressemitteilung.

„Kohärente Regelungen im Kinder- und Jugendmedienschutz“ und mehr?

Deshalb ist ein internes Diskussionspapier des Bundes bemerkenswert, das über eine Heise-Meldung kürzlich bekannt geworden ist; es enthält weitsichtige Anregungen für einen zukunftsträchtigen Jugendmedienschutz, weil es zur Vereinheitlichung und vor allem auch zur Vereinfachung bisheriger Gesetzestexte beitragen könnte. Einleitend wird ein eindeutiger Zweck gesetzlicher Regelungen benannt: „der Schutz der Kinder und Jugendlichen“; dies stand schon im bisherigen JMStV, fehlte aber im JuSchG. Die Interessen der Medienanbieter sind somit eindeutig nachrangig. Als Schutzzweck wird über die bisherigen Gesetze hinaus gleichrangig die „informationelle Integrität von Kindern und Jugendlichen“ genannt. Diese Formulierung ist sperrig und noch zu wenig klar. Gemeint ist hoffentlich die pädagogische Idee, dass für eine freie Entwicklung Heranwachsender ihre Mündigkeit immer bereits vorwegzunehmen ist. Konkret hat das bereits die UN-Kinderrechtskonvention von 1989 im Artikel 13 „Meinungs- und Informationsfreiheit“ der Kinder festgeschrieben. Und in der Formulierung steckt zumindest ein Hinweis, dass ein zukunftsweisender Medienschutz es mit kommunikativen Netzmedien und nicht nur mit zu verteilenden Angeboten zu tun hat.

In einleitenden Absatz zum Gesetzeszweck werden zudem „Maßnahmen der Orientierungshilfe für Eltern, Erziehende, Kinder und Jugendliche“ genannt: damit dürfte ein erzieherischer Jugendschutz in Form von Medienpädagogik und Förderung von Medienkompetenz zu verstehen sein.

Eine Reihe von Vorschlägen in diesem Diskussionspapier sind aus medienpädagogischer Perspektive zu begrüßen; aber auch weiterer Diskussions- und Klärungsbedarf ist bei einigen Punkten anzumelden.

  • Die Entscheidungen aller anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sollten gleichermaßen verbindlich sein und generell für alle Verbreitungswege gelten. Die derzeitige JMSTV-Neufassung umgeht nämlich im § 5 das Problem, dass die Entscheidungen der Selbstkontrollen ohne OLJB nicht rechtsverbindlich sind, indem künftig auf Antrag eine Bestätigung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), eine Einrichtung der Landesmedienanstalten, eingeholt werden kann. Das fixiert die Unklarheit mit einer weiteren Prüfebene und gefährdet möglicherweise langfristig das System der Selbstkontrollen, in denen nicht zuletzt viele Medienpädagogen unabhängig und verantwortlich mitarbeiten.
  • Vielleicht zu vorsichtig, aber immerhin wird ein heikles Thema angegangen, nämlich Kinder- und Jugendschutzregelungen für den öffentlich-rechtlichen und privatwirtschaftlichen Rundfunk gleichmäßiger zu ordnen und zu behandeln.
  • Die vorhandenen Beschränkungen der Zugänglichkeit werden gleichrangig behandelt: zeitliche Einschränkungen, aber auch Jugendschutzprogramme, also z.B. anerkannte technische Filtersysteme. Diese waren einer der zentralen Stolpersteine bzw. Kritikpunkte beim Scheitern des letzten Versuchs einer JMStV-Novellierung im Jahr 2010. Die fünf Jahre seitdem haben aus medienpädagogischer Sicht eigentlich gezeigt, dass die Filtersysteme weder technisch, noch von der Verlässlichkeit oder der Akzeptanz auf Seiten von Eltern und Pädagogen ein weitreichendes und wirksames Mittel sind. Grundsätzlich bieten sie eher den Anbietern einen Vorteil, dass z.B. entsprechend gelabelte Erotikangebote leichter verbreitet werden können.
  • Eine medienpädagogische Debatte sollte Sinn und Möglichkeiten technischer Vorkehrungen als Unterstützung für Eltern aber nicht vorschnell ablehnen; für einen Umgang von Kindern mit dem Netz sind z.B. Black- und Whitelists wie sie diverse Kinderbrowser und -seiten nutzen, sehr sinnvoll. Aber Jugendschutzfilter dürfen nicht eine falsche Sicherheit suggerieren und nicht einen freien Zugang zur Vielfalt unbedenklicher Seiten einschränken.
  • Mit diesen Jugendschutzprogrammen (Neufassung des § 11 im JMSTV-Entwurf) als einer Möglichkeit muss sich die Medienpädagogik wohl arrangieren. Im Diskussionspapier ist diese Thematik allerdings deutlich heruntergestuft auf die Frage, wie entsprechende Jugendschutzprogramme zugelassen, regelmäßig weiterentwickelt und auf ihre Verlässlichkeit und auf „Nutzerautonomie“ hin überprüft werden. Eine solide finanzierte Entwicklung solcher Filtersysteme müsste aber eigentlich unter der grundsätzlichen Maxime stehen, Kindern und Jugendlichen einen möglichst umfassenden und freien Zugang zu Medienangeboten zu öffnen, aber sie vor wirklich beeinträchtigenden Medien verlässlich zu schützen.
  • Die bekannten Altersstufen werden festgeschrieben. Sie wurden und werden zwar vielfach kritisiert, weil sie dem durchschnittlichen Entwicklungsstand der Heranwachsenden heute nicht mehr entsprechen, aber politisch will man an der Bekanntheit dieses Systems nicht rütteln. Dann sollte auch die vieldiskutierte Altersstufe 12 Jahre besonders im Blick bleiben. Symbolisch wird mit ihr nämlich die (faktisch sicher fließende und heute anders gelagerte) Grenze zwischen Kindheit und Jugend fixiert. Und diese ist aus medienpädagogischer Sicht eine ganz wichtige: Kindheit ist pädagogisch weitaus mehr als Schutzraum zu sehen und zu behandeln als die Jugendzeit, die als Erprobungsfeld mehr Freiräume braucht. Deshalb sollte man auch immer von Kinder– und Jugendschutz sprechen. Eine genaue Grenze altersmäßig zu fixieren, ist schwierig. Aber sie ganz unter den Tisch fallen zu lassen, ist auch keine Lösung. In (medien)pädagogischen Angeboten ist derzeit häufig zwischen Kindheit und Jugendphase eine sogenannte Zwischenaltersgruppe der etwa 10 bis 14jährigen im Blick, die eigene Umgangsweisen verlangt.
  • Auffällig an dem Diskussionspapier ist: die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ist in ihren Funktionen dort klar verankert; die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) dagegen kommt nicht explizit vor, sondern ist mit der Formulierung „die nach Landesrecht für die Medienaufsicht zuständige Stelle“ angesprochen. Dieses Faktum macht deutlich, dass im Rahmen einer umfassenden und Zuständigkeiten des Bundes und der Länder übergreifenden Neuregelung des Kinder- und Jugendmedienschutzes auch der Sinn und die Funktionen bestehender Institutionen kritisch hinterfragt werden müssen. Und zusätzlich müsste die Förderung von Medienkompetenz klar und sinnvoll verankert werden. Aus medienpädagogischer Perspektive ist durchaus auffällig, dass sich manche Institutionen im vergangenen Jahrzehnt „plötzlich“ in Art einer Selbstbeauftragung die Förderung von Medienkompetenz auf ihre Fahnen geschrieben haben, vermutlich um ihren Bestand auch durch dieses Standbein abzusichern.
  • Bedauerlich ist, dass die internationalen Perspektiven viel zu wenig Beachtung finden. Ein deutscher Sonderweg des Jugendmedienschutzes, wie er z.B. im Nebeneinander der in den meisten europäischen Ländern anerkannten PEGI-Kennzeichnungen für Computerspiele und dem exklusiv deutschen USK-Label für Irritation bei Eltern und Erziehenden sorgt, ist auf Dauer nicht sinnvoll. Außerdem ist die Online-Verfügbarkeit vieler Medien eine bunte Zone, die sich durch bisherige Gremien-Prüfungen von Trägermedien nicht abdecken lässt. Es gibt diverse internationale Bemühungen, etwa der USK in Sachen „International Age Rating Coalition“ (IARC), denen jetzt gesetzlich eine Grundlage und Perspektive geschaffen werden müsste.

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